Seit dem 01.01.2002 müssen steuerlich relevante Unterlagen aus Finanz-, Lohn- und Anlagenbuchhaltung, die in digitaler Form vorliegen, in elektronisch auswertbarer Form für volle 10 Jahre gespeichert werden.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Beschluss vom 16.07.2001 mit den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) verfügt, dass eine revisionssichere Bereithaltung dieser Daten erfolgen muss. Wir beraten Sie gerne zur Umsetzung und den technischen Anforderungen.
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